Tarifvertrag

"Qualifizierung in der Land- und Forstwirtschaft"

zwischen
dem Arbeitgeberverband der Land und Forstwirtschaft in Schleswig-Holstein e. V., Jungfernstieg 25, 24768 Rendsburg
sowie dem Landesverband der Lohnunternehmer in Land und Forstwirtschaft e. V. Am Kamp 13, 24783 Osterrönfeld
und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Landesverband Nord, Jungestr. 1, 20535 Hamburg
wird folgender Tarifvertrag vereinbart

§ 1 Geltungsbereich

1. Räumlich für das Land Schleswig-Holstein
2. Fachlich für alle

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaues, der Teichwirtschaft sowie der Fischzucht und deren Nebenbetriebe;
  • gemischten Betriebe mit überwiegend landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, obst- oder gemüsebaulichem Charakter;
  • selbständigen Nebenbetriebe oder Betriebsabteilungen gewerblicher Unternehmen mit landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, obst- oder gemüsebaulichem Charakter.
  • Betriebe, die Lohnarbeit in den o. g. Bereichen durchführen (Land- u. Forstwirtschaftliche Lohnunternehmen)

Als landwirtschaftlich gelten alle Betriebe, die als Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 oder 2 des 7. Buches Sozialgesetzbuch einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft angehören oder nur deshalb nicht angehören, weil ein Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zuständig ist.

3. persönlich für alle im fachlichen Geltungsbereich (Abs. 2) ständig beschäftigten Arbeitnehmer, einschließlich der Auszubildenden. mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 KVLG 1989 versicherten Familienangehörigen und Ehegatten.

§ 2 Qualifizierungsfonds

Die Tarifvertragsparteien gründen einen "Qualifizierungsfonds Land- und Forstwirtschaft Schleswig-Holstein e. V." (QLF) als gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 TVG zur Durchführung dieses Tarifvertrages (Förderverein).

§ 3 Förderungszweck und Maßnahmen des Fördervereins

1. Zweck des QLF ist die Erschließung und Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- und Teilzeitarbeitsplätze in der Land- und Forstwirtschaft durch Qualifizierung.

2. Zur Erfüllung des in Abs. 1 genannten Zwecks führt der QLF folgende Maßnahmen durch:
Die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Arbeitnehmern und Betriebsnachfolgern, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens) erwerbstätig sind oder waren und eine land- und forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit fortsetzen wollen;
Unterstützung der Tätigkeiten von Einrichtungen und Vereinigungen soweit sie sich den im Buchstabe a) genannten Maßnahmen widmen;
Gutachten;
ergänzende arbeitsmarktbezogene Aufklärung und Unterstützung.

3. Der Förderungszweck (Abs. 1) ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Fördervereins gerichtet.

4. Die kommerziell ausgerichtete Einzelberatung zur Unternehmensführung oder Existenzgründung wird nicht gefördert.

Nach oben

§ 4 Beitragspflicht

1. Die Maßnahmen des Fördervereins werden durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert.

2. Beitragspflicht besteht für jeden ständig beschäftigten rentenversicherungspflichtigem Arbeitnehmer. Wer ständig beschäftigt ist oder als ständig beschäftigt gilt, richtet sich nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag über eine Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft. Sieht vorbezeichneter Tarifvertrag eine Ausnahme von der Beitragspflicht zum Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLF) vor, ist auch an den QLF kein Beitrag zu zahlen.

3. Der Beitrag beträgt monatlich 7,- DM für den Arbeitgeber und 3,- DM für den Arbeitnehmer. Die Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers werden als Gesamtbeitrag vom Arbeitgeber gezahlt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Beitrag des Arbeitnehmers vom Arbeitsentgelt monatlich einzubehalten.

4. Die Beiträge werden jährlich im Voraus fällig. Grundlage der Vorausberechnung der Beiträge sind die Verhältnisse des Vorjahres. Eine Schlussabrechnung findet mit der Beitragserhebung für das folgende Geschäftsjahr statt.

5. Die Beitragsansprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind.

§ 5 Verwendung der Mittel

1. Geschäftsjahr (Einnahmen und Ausgaben) ist das Kalenderjahr.

2. Nach Abzug der Verwaltungskosten für den QLF gem. § 7 sind die Mittel zweckgebunden gem. § 3 zu verwenden

§ 6 - Information über vergangene und künftige Aktivitäten

Der QLF ist verpflichtet, über die Qualifizierungsaktivitäten einen jährlichen Bericht zu erstellen.

§ 7 Verwaltungskosten

Der QLF trägt die jeweils anfallenden persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten nach den Grundsätzen sparsamer Haushaltsführung.

§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Ansprüche aus diesem Tarifvertrag ist Rendsburg.

§ 9 Zeitlicher Geltungsbereich

1. Der Tarifvertrag tritt am 01.01.2001 in Kraft. Er ist mit einer Frist von einem Jahr im fünfjährigen Rhythmus jeweils zum 31.12. der Jahre 2005, 2010 usw. kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Mit Ablauf der Kündigungsfrist tritt der Tarifvertrag ohne Nachwirkung außer Kraft.

2. Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages tritt der "Tarifvertrag über die Qualifizierung der Arbeitnehmer aus der Land- und Forstwirtschaft und über Maßnahmen zur Erschließung und Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- und Teilzeitarbeitsplätze der Land- und Forstwirtschaft" vom 3. Juli 1995 außer Kraft.

Rendsburg, 28.03.2001
Ort u. Datum

Arbeitgeberverband der Land- und
Forstwirtschaft in Schleswig-Holstein e. V.

Landesverband der Lohnunternehmen
In Land- und Forstwirtschaft e. V.
Landesverband Nord

Industriegewerkschaft
Bauen-Agrar-Umwelt

Nach oben