Allgemeinverbindlicherklärung

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für die Land- und Forstwirtschaft

Vom 17. November 2001

Aufgrund des § 5 des Tarifvertragsgesetztes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBI. I S. 1323) wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Schleswig-Holstein der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag, nämlich

der Tarifvertrag über die Qualifizierung in der Land- und Forstwirtschaft in Schleswig-Holstein vom 28. März 2001 - erstmals kündbar zum 31. Dezember 2005 -,

abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Schleswig-Holstein e.V., Jungfernstieg 25, 24768 Rendsburg, und dem Landesverband der Lohnunternehmer in Land- und Forstwirtschaft Schleswig-Holstein e.V., Am Kamp 13, 24783 Osterrönfeld, einerseits, sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Landesverband Nord, Jungestr. 1, 20535 Hamburg, andererseits,

mit Wirkung vom 10. August 2001 für allgemeinverbindlich erklärt. Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: für das Land Schleswig-Holstein;

fachlich: für alle

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaues, der Teichwirtschaft sowie der Fischzucht und deren Nebenbetriebe;
  • gemischten Betriebe mit überwiegend landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, obst- oder gemüsebaulichem Charakter;
  • selbständigen Nebenbetriebe oder Betriebsabeitlungen gewerblicher Unternehmen mit landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, obst- oder gemüsebaulichem Charakter;
  • Betriebe, die Lohnarbeit in der o.g. Bereichen durchführen
    (Land- und Forstwirtschaftliche Lohnunternehmen).
    Als landwirtschaftlich gelten alle Betriebe, die als Unternehmen im Sinne des §123 Abs. 1 oder 2 des 7. Buches Sozialgesetzbuch einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft angehören oder nur deshalb nicht angehören, weil ein Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zuständig ist.

persönlich: für alle im fachlichen Geltungsbereicht (Abs. 2) ständig beschäftigten Arbeitnehmer, einschließlich der Auszubildenden, mit Ausnahme der nach §2 Abs 1 Nr. 3 KVLG 1989 versicherten Familienangehörigen und Ehegatten.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgender Maßgabe:
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemenverbindlich erklärt sind.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Kiel, den 17. November 2001
IX 239 - 411.230-001    

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein

gez. Horst-Dieter Fischer

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